So wählen Sie richtig

Das bayrische Kommunalwahlrecht gilt aufgrund der vielen Differenzierungsmöglichkeiten bei der Stimmabgabe als besonders komplex.
So wählen Sie richtig.

  • Um keine Stimme zu verschenken, sind die ersten 16 Kandidaten auf dem Wahlschein bei uns doppelt aufgeführt. (zur Kandidatenübersicht)
  • Wollen Sie einige Kandidaten besonders unterstützen, können Sie pro Person bis zu 3 Stimmen vergeben.
  • Vorsicht: auch bei doppelter Namensnennung höchstens 3 Stimmen pro Person!
  • Sie haben insgesamt 60 Stimmen zur Verfügung.

Stimmabgabe Ablauf*

Bürgermeister & Landrat

Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters und des Landrats hat jeder Wahlberechtigte jeweils eine Stimme, die direkt vergeben wird. Die weiteren Bürgermeister einer Kommune werden nicht bei der Kommunalwahl bestimmt, sondern vom neuen Gemeinde- bzw. Stadtrat aus seiner Mitte gewählt.

Gemeinderat, Stadtrat & Kreistag

Bei der Wahl des Gemeinde- bzw. Stadtrats (und analog bei der des Kreistags) hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie das Gremium Mitglieder zählt, kann also je nach Gemeinde zwischen 8 und 80 Stimmen abgeben. Die Stimmzettel verfügen über Markierungsfelder sowohl im Kopf jeder Wahlvorschlagsliste als auch neben jedem einzelnen Kandidaten. Der Wähler kann Kandidaten bis zu drei Stimmen zukommen lassen („Kumulieren“ oder „Häufeln“) und Kandidaten unterschiedlicher Listen wählen („Panaschieren“). Reststimmen, die nicht an bestimmte Kandidaten vergeben wurden, gehen an die Liste, die im Kopf des Wahlvorschlags markiert wurde („Listenkreuz“). Durch das Listenkreuz erhält jeder Kandidat in der Listenreihenfolge je eine Stimme, bis die Reststimmen aufgebraucht sind. Kandidaten, die vom Wähler auf der Liste gestrichen wurden oder bereits Einzelstimmen erhalten haben, bleiben bei der Reststimmenvergabe unberücksichtigt.

Besonderheiten

In Gemeinden mit bis zu 3000 Einwohnern können die Wahlvorschläge bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten, wie zu wählen sind. Entsprechend haben die Wähler dann auch doppelt so viele Stimmen.

Eine mögliche Besonderheit ist das mehrfache Aufscheinen von Kandidaten innerhalb einer Liste. Wahlvorschlagsträger können sich für diese Option entscheiden, wenn sie weniger als die höchstmögliche Zahl von Bewerbern (die der Zahl der Gremienmitglieder entspricht) aufgestellt haben. Durch die bis zu dreimalige Nennung von Kandidaten auf der Liste werden die Listenkreuze voll verwertet, während sonst Reststimmen nicht zugeteilt würden und somit auch bei der Ermittlung der auf die Liste entfallenden Mandate unberücksichtigt blieben. Trotzdem kann auch bei Mehrfachnennung keiner der Kandidaten mehr als drei Stimmen erhalten.

* Seite „Kommunalwahlrecht (Bayern)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Februar 2020, 16:41 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kommunalwahlrecht_(Bayern)&oldid=196697304 (Abgerufen: 10. Februar 2020, 17:39 UTC)